Das Aufmaß

Als Aufmaß bezeichnet man im Bauwesen die Ermittlung des Umfangs von Bauleistungen.
Dazu wird die tatsächlich erbrachte Leistung vor Ort aufgemessen, oder der Leistungsumfang anhand von Ausführungsplänen ermittelt.
Ein Aufmaß kann für ein Leistungsverzeichnis oder zur Erstellung einer prüfbaren Abrechnung benutzt werden.
Im Rahmen eines Einheitspreisvertrages dient so der ermittelte Umfang der erbrachten Leistungen als Grundlage zur Rechnungserstellung.
Nach §2 Nr.2 VOB/B ist das Aufmaß die Grundlage der Vergütung und soll nach §14 Nr2 VOB/B möglichst gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber vorgenommen werden.
Das Aufmaß für Maler- und Lackierarbeiten birgt aufgrund seiner Vielfältigkeit, durchaus gewisse Ungereimtheiten, die in der Auslegung nicht immer ganz eindeutig sind.
Auch ist die Beschreibung in der VOB nicht immer so klar geregelt, daß es keine Meinungsverschiedenheiten gibt.
Sollten Sie hier Bedarf haben, stehe ich Ihnen gerne klärend zur Verfügung.

Abrechnung

Hinsichtlich der Abrechnung von Bauleitungen, schreibt die VOB unter §14 - Abrechnung - eine Frist von 3 Monaten nach Fertigstellung der Arbeiten vor.
Versäumt der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist, sowie gesetzter Nachfrist, die Schlussrechnung zu erstellen, ist der Auftraggeber berechtigt diese auf Kosten des Auftragnehmers erstellen zu lassen.
In solchen Fällen übernehme ich gerne diese Aufgabe und erstelle Ihnen VOB konforme Aufmaße und Massenberechnungen sowie prüffähige Schlussrechnungen.

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