Bewertung von Mängeln


Bei Bauvorhaben gibt es häufig Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Minderwertes, mit dem eine mangelhafte Bauleistung abgegolten werden soll. Dies liegt an der fehlenden Kenntnis von Verfahren zur Bewertung von Mängeln. Die Minderwertermittlung sollte folgenden Anforderung entsprechen:

        Nachvollziehbarkeit

    
Die Parteien müssen einsehen und verstehen können,
wie ein Minderwert ermittelt wurde.

        Einheitlichkeit

  
In ähnlichen Fällen muss ein ähnliches Ergebnis erzielt werden

        Angemessenheit

  
Die Parteien müssen zur der Überzeugung gelangen,
dass der Streitpunktgerecht gelöst wurde.

Wird keine Übereinstimmung erzielt, kann eine Minderung des Werklohnes nur unter folgenden Bedingungen gefordert werden:
         a.) wenn die Nachbesserung unmöglich ist.
         b.) wenn die Nachbesserung unzumutbar ist.
         c.) wenn die Nachbesserung einen unverhältnismäßigen hohen              Aufwand erfordern würde.

Eine - insbesondere von Gerichten - anerkannte Berechnungsmethode ist das von Aurhammer auf der Grundlage der Nutzwertanalyse entwickelte Zielbaumverfahren.
So wird zwischen Funktionswert und und Geltungswert abgewägt.
Ist die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt, kann die Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten verweigert werden.
Der Gebrauchswert ergibt sich aus der Fähigkeit einen bestimmten Nutzen zu erbringen oder gewisse Gebrauchsfunktionen zu erfüllen. Einflüsse auf den Gebrauchswert hat beispielsweise die Betriebssicherheit, die Lebensdauer oder die Wirtschaftlichkeit.
Der Geltungswert aus der Erfüllung von Eigenschaften (Schönheit, Form, Farbe, etc), die zwar zur Befriedung von Bedürfnissen beiträgen, die jedoch für die technischfunktionale Erfüllung von Erwartungen nicht notwendig sind.
Um den technischen Minderwert eines mangelhaften Bauwerkes neutral, nachvollziehbar und vor allem nachprüfbar zu berechnen, ist eine differenzierte Analyse der negativen Abweichungen zwischen Soll und Ist Zustand durchzuführen.

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