Gutachten

...... warum öffentlich bestellt und vereidigt ?

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger. Für den Einzelnen bedeutet das, daß er eine besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt .

besondere Sachkunde

Der öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine „besondere Sachkunde“ führen.

Vertrauenswürdigkeit

Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.

Objektivität

Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen, sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.

Schweigepflicht

Er muß bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertraute Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er streng bestraft werden.

Überwachung

Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt.

Wann kann ein öffentlich bestellter Sachverständiger helfen ?

immer wenn eine
- unabhängige fachliche Information oder Beratung benötigt wird, - ein Schaden beurteilt - eine Sache bewertet, - ein fachlicher Streit außergerichtlich geklärt oder - ein tatsächlicher Zustand eines Gegenstandes zu Beweiszwecken festgestellt werden soll. Das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen genießt eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Somit lassen die vorgenannten Gründe jedes Gutachten eines nicht öffentlich bestellt und vereidigten „Gutachters“ automatisch zu einem Partei- bzw. Gefälligkeitsgutachten werden.

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   Gerichtsgutachten